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Börse Dez.2010
 


Börsenordnung

für die Reptilien und Terraristikbörse Fulda

im Wartenberg - Oval



Stangenweg 26

D-36367 Wartenberg



in Zusammenarbeit mit dem Veterinäramt Lauterbach-Vogelsbergkreis



Mandy Hagel  Durchführung

Michael Hagel Organisation

Reptilienbörse Fulda

Chattenstraße 11

D-36043 Fulda

Tel. 0661-3808258

Mobil. 0175-9661444



sind gleichzeitig verantwortlich für die Organisation und Durchführung der Börse.



 

1. Gegenstand der Börse

Die Börse dient ausschließlich dem Verkauf und/oder Tausch von
Reptilien-Amphibien-Wirbellose und exotische Säuger,sowie tierschutzgerechtes Zubehör und Fachliteratur unmittelbar durch den Anbieter.



2. Börsenteilnehmer

Die Börse dient grundsätzlich dem Angebot von Tieren und Zubehör zum Verkauf oder tausch durch Privatpersonen.



Gewerbsmäßige Züchter und Händler müssen im Besitz einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 TierSchG sein und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen. Bitte eine Kopie vorzeitig dem Veranstalter per Brief oder email zukommen lassen.



Alle Anbieter müssen die durch die zuständige Behörde verfügten Auflagen,soweit sie die Anbieter betreffen,relevanten tierschutzrechtlichen Bestimmungen und die Börsenordnung kennen und sich vor Börsenbeginn auf ihre Einhaltunng verpflichten.

Das Anbieten von Tieren ist nur nach vorheriger Anmeldung möglich.

Jedem Anbieter steht nur der zugewiesene Platz zur Verfügung.

Anbieter,die Tiere in ungeeigneten Behältnissen anbieten,werden nicht zugelassen bzw. der Börse verwiesen.



3. Allgemeine Durchführungsbestimmungen

Der Besucherverkehr in den Börsenräumen beginnt um 10 Uhr und endet um 15 Uhr.

In den Börsenräumen besteht absolutes Rauchverbot.

Tiere,die nicht auf der Tierbörse angeboten werden sollen,haben keinen Zutritt zum Börsengelände.



4. Ausübung des Hausrechtes

Der Börsenverantwortliche und die Aufsichtspersonen sind gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt.sie können bei Zuwiderhandlungen gegen durch die zuständige Behörde verfügte Auflagen,die Börsenordnung oder tierschutzrechtliche Bestimmungen Personen von der Börse ausschließen.

Bei schwerwiegenden Verstößen oder im Wiederholungsfall kann ein Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder auf Dauer von der Teilnahme an weiteren Börsen des Veranstalters ausgeschlossen werden.



5. Angebot,Kauf und Tausch von Tieren

Das Anbieten giftiger und anderer Tiere,die dem Menschen gefährlich werden können,hat zu unterbleiben.

Das Ausstellen und Verkaufen von Gifttieren,Krokodilen und Kaimanen ist untersagt.

Kranke,verletzte,geschwächte,abgemagerte oder solche Tiere,bei denen Verstöße gegen das Tierschutzgesetz,inbesondere $ 6 (Amputation) oder § 11b (Qualzucht;vgl. Gutachten zur Auslegung § 11b des Tierschutzgesetz) festzustellen sind,gestresste Tiere oder Tiere mit sonstigen erheblichen Verhaltensauffälligkeiten dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände verbracht werden. Wird ein solches Tier während der Veranstaltung beobachtet,muss es umgehend abgesondert und im Bedarfsfall behandelt werden.

Jungtiere,die noch nicht entwöhnt sind,oder Tiere,die noch nicht selbstständig Futter und Wasser aufnehmen,dürfen nicht angeboten werden.

a.) Wildfänge von Arten des Anhanges A der EG-VO 338/97 und von Arten der Anlage 1 der BArtSchV dürfen nicht angeboten,nicht zur Schau gestellt,nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden.

b.) Für jedes nach Anhang A der EG-VO 338/97 geschützte Tier sind die Origienalpapiere (Bescheinigung gem. EG-VO 338/97) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.Der Anbieter/Vermarkter hat dem Käufer die Bescheinigung gem.EG-VO 338/97 im Origienal zusammen mit dem Tier auszuhändigen.Eine Vermarktung von Tieren des Anhanges A der EG-VO 338/97 ist nur dann zulässig, wenn der Anbieter/Vermarkter im Feld 1 der Bescheinigung gem. EG-VO 338/97 namentlich benannt ist.Eine Vermarktung durch Dritte ist unzulässig. Sonderregelungen gelten ausschließlich für Bescheinigungen gem.Artikel 32 Buchstabe b oder EG-VO 939/97 und für Bescheinigungen gem. Artikel 7 Abs. 2 EG- VO 1808/2001,wenn in den Bescheinigungen auf diese Sonderregelungen hingewiesen wird.

c.) Tiere der in Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten müssen gem.den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Tieren in Artikel 36 der EG-VO 1808/2001 und den §§ 8,10 und11 der BArtschV gekennzeichnet sein.Die Kennzeichnung muss von der für den Anbieter/Vermarkter zuständigen Behörde

in die Bescheinigung gem.EG-VO 338/97 eingetragen worden sein.

d.) Beim Anbieten/Ver kauf von Tieren die in Anhang B der EG-VO 338/97 oder in Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind,hat der Verkäufer dem Käufer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen,auf dem die für die Meldung gem.§ 6 Abs.2 BArtSchV erforderlichen Angaben enthalten sind.Der Herkunftsnachweis muss auch einen Hinweis auf die Meldepflicht gem. § 6 Abs.2 BArtSchV beinhalten.Der Anhang

"Herkunftsnachweis"(s.Muster des Umweltamtes,Anlage 3) sollte möglichst von jedem Aussteller verwand werden,um einen ausreichenden und fehlerfreien Herkunftsnachweis sicher zu stellen.

e.) Beim Verkauf von aus Drittländern (d.h.nicht EU-Mitgliedsländern) eingeführten

artengeschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt für Naturschutz ausgestellten

Einfuhrgenehmigungen mitzuführen soweit eine Einfuhrgenehmigungspflicht für diese Arten besteht.Die Einfuhr der Exemplare darf ausschließlich über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinscheift bekannt gemachten Zollstellen erfolgen.

Bei der Einfuhr sind die Einfuhrdokumente ( Einfuhrgenehmigung,Einfuhrmeldung)

der Zollstelle vorzulegen.Die Einfuhrdokumente sind der Unteren Landschaftsbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

f.) Die gem. § 6 Abs. 1 BArtSchV zu führenden Aufnahme- und Auslieferungsbücher sowie Zuchtbücher sind von den Anbietern/Vermarktern im Origienal mitzuführen und der Unteren Landschaftsbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

g.) Der Anbieter/Vermarkter muss den Käufer eines geschützten Tieres auf die

Meldepflicht gem § 6 Abs. 2 BArtSchV hinweisen.

h.) Tiere der Arten Chelydra serpentina ( Schnappschildkröte) und Macroclemys

temminckii (Geierschildkröte) dürfen gem. § 3 BArtSchV nicht zur Schau gestellt,

nicht angeboten,nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden.





6. Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche

Tiere dürfen an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur im d Beisein eines Erziehungsberechtigten abgegeben werden.



7. Allgemeine Anforderungen an die Präsentation der Tiere

Die Tiere müssen bis spätestens um 9.00 Uhr in den dafür vorgesehenen Verkaufsbehältnissen auf dem Verkaufsstand befinden.

Die Tiere sind ständig durch den Anbieter oder von ihm beauftragte geeignete Personen zu beaufsichtigen.

In der Zeitspanne zwischen dem Erwerb eines Tieres und der Abreise des Erwerbenden muss das Tier entweder am Verkaufsstand belassen werden oder bei der

Tierabgabestelle untergebracht werden.

Jeder Anbieter von Tieren hat eine ausreichende Anzahl geeigneter Behältnisse bereit zu halten, die er dem Käufer für den tiergerechten Transport zur Verfügung stellen kann.


8. Verkaufsbehältnisse

Die Behältnisse müssen leicht zu reinigen sein und zu desinfizieren sein und vor jeder Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert werden.Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet und ggf. ausreichend geeignetes Bodensubstrat vorhanden sein.

Zur Vermeidung von unnötigem Stress dürfen die Behältnisse möglichst nur von einer Seite her einsehbar sein.

Sie sind mit den geeigneten Rückzugsmöglichkeiten (z.b. Wurzeln,Kork etc.) auszustatten,insbesondere wenn die angebotenen Tiere nachtaktiv oder besonders stressanfällig sind.

Verkaufsbehältnisse müssen mindestens in Tischhöhe stehen.

Die Behältnisse für die Tiere müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen

(gem. dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien vom 10.01.1997 des Bundesministeriums für ernährung Landwirtschaft und Forsten i.V.m. § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz):

Die Größe des Behälters muss den Tieren ein problemloses Wenden ermöglichen.Sie muss bei Echsen und Amphibien min. das 1,5 fache der Kopf-Rumpf-Länge - bei Schlangen an min. einer Seitenlänge ca. 1/3 der Gesamtlänge des Tieres und - bei Schildkröten die zweifache Panzerlänge betragen.

Für die Unterbringung von Chamäleons ist min. eine komplette Seite des Behälters als Lüftungsfläche auszuführen.Als Sitzplatz ist ein fixierter Ast in Griffstärke vorzusehen,der demTier eine Position ohne lateralen (seitlichen) und dorsalen (am Rücken) Kontakt zum Behälter ermöglicht.

Alle Tiere müssen in Einzelhaltung untergebracht sein,eine Belegung eines Behältnisses mit mehreren Tieren ist untersagt.Für wirbellose Tiere gilt dies nur bei Skorpionen,Vogelsspinnen und Hundertfüßern.

Es dürfen keine Verkaufsbehältnisse mit Tieren direkt am vorderen Tischrand ausgestellt werden (ca. 10 cm vorne freihalten).

Säugetieren (nur Mäuse/Ratten) müssen geeignete einstreu,ausreichend große Rückzugsmöglichkeiten,Tränke und Futter zur Verfügung stehen.

Die Größe der Behältnisse für futtertiere bzw. die Besatzdichte von Futtertieren muss so bemessen sein,dass jedem der Tiere eine angemessene Mindestgrundfläche und Käfighöhe zur Verfügung steht. Für die Besatzdichte gilt,dass bei Futterwirbeltieren die Hälfte der Bodenfläche frei bleiben muss.



9. Besondere Bestimmungen zur Sicherstellung des Tierschutzes

Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln,z.b. Sonden,sind auf der Börse nicht zulässig.

Das Beklopfen oder Schütteln von Behältnissen mit Tieren ist tierschutzwidrig und deshalb zu verhindern.

Das Herausnehmen der Tiere aus den Behältnissen darf nur durch den Anbieter bei Vorliegen eines triftigen Grundes,z.b. einer ernsten Kaufabsicht, erfolgen. Nicht statthaft sind: das Herausnehmen zu Werbezwecken sowie ein Herausnehmen unter den Besuchern.

Den Tieren muss unter Beachtung tierartspezifischer Anforderungen ausreichend Futter und Flüssigkeit in hygienisch einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt werden.

Beim Transport von Tieren sind die einschlägigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutztransportverordnung zu beachten.

Die Aufbewahrung von Tieren in unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen ist verboten,wenn mit ungünstigen klimatischen Bedingungen zu rechnen ist.



10. Behandlung erkrankter Tiere

Erkrankte oder verletzte Tiere sind abzusondern und nach Bedarf zu behandeln.Der Nachfolgende Tierarzt ist in Rufbereitschaft:



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11. Beratung und Information

Name und Anschrift des Anbieters sind an gut sichtbarer stelle unmittelbar am Angebotsplatz anzubringen.Darüber hinaus sind die Verkaufsbehältnisse in geeigneter Form mit Hinweisschildern zu versehen,aus folgende Angaben zu entnehmen sind:



- Name/n der Tierart/en (wissenschaftlich und deutsch)

- Herkunft

- Geschlecht,soweit bekannt,

- Haltungsvoraussetzungen und Pflegehinweise,z.b.      Vergesellschaftung,Temperatur, Wasserwerte,Luftfeuchtigkeit,

- Adultgröße,

- Fütterungshinweise,

- Schutzstatus nach Artenschutzrecht

- Geburts-bzw. Schlupfdatum,soweit bekannt,

- gegebenenfalls Preis bzw. Tauschwert.



Der Anbieter hat den Käufer bzw. Tauschpartner über die Haltungs-,Fütterungs- und Pflegebedingungen der angebotenen Tiere fachkundig zu beraten.



 Stand Oktober 2010 Die Veranstalter


 
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